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Grundbuch entscheidend.Der Grundstückserwerb in Ungarn ist
ähnlich dem in Österreich und Deutschland. Er muß in schriftlicher Form
erfolgen und von einem Anwalt oder Öffentlichen Notar gegengezeichnet
werden. Die Eigentumsübertragung endet mit der Eintragung ins Grundbuch.
Die Gesetzgebung unterscheidet zwischen Wohngebieten,
Naturschutzgebieten und Nationalparks, landwirtschaftlichen Flächen und
Eigentum in Gebieten, das nicht als Wohngebiet ausgewiesen ist. Die
Widmung der jeweiligen Parzelle ist dem Grundbuchsauszug zu entnehmen.
Jedes Eigentum mit Ausnahme landwirtschaftlicher Flächen.Ausländer
können in Ungarn, mit einer Ausnahme, uneingeschränkt Eigentum
erwerben. Der Erwerb landwirtschaftlicher Flächen ist nicht möglich. Es ist für Ausländer grundsätzlich nicht möglich,
landwirtschaftliche Flächen zu erwerben. Ausgenommen davon sind
Ausländer, die seit mindestens drei Jahren offiziell in Ungarn leben
und nachweislich Landwirtschaft betreiben. Dieser Umstand wird genau
kontrolliert und ist mit Dokumenten zu belegen (Steuerbescheide u.dgl.)
Bitte informieren Sie sich auch über das sogenannte Nutzungs- oder Nießbrauchrecht.
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Die Grunderwerbssteuer.Der Käufer trägt die Kosten der
Grunderwerbssteuer. Die Berechnungsbasis ist dabei der Marktwert der
Immobilie, zumeist identisch mit dem Kaufpreis. Die Grunderwerbssteuer
wird von der Steuerbehörde festgelegt und über die SIGMA Ltd.,
Budapest, an ihrem Wohnort eingetrieben. Die Höhe der
Grunderwerbssteuer liegt generell bei 4%.
Die Einkommenssteuer beim Verkauf.Der Verkäufer trägt die Kosten der Einkommenssteuer. Die Höhe des Steuersatzes beträgt 25% vom Gewinn. Spekulationsfrist auf Wohnobjekte 5 Jahre, auf alle übrigen Immobilien 15 Jahre.
Vorverträge sind möglich.
In manchen Fällen werden Vorverträge geschlossen, die einen späteren
Vertrag in Aussicht stellen. Diese Vorverträge habe die selben Punkte
des späteren Kaufvertrages zu beinhalten.
Zahlungsweise.
Die Form der Zahlung kann individuell erfolgen und richtet sich in der Regel nach den Wünschen der beiden Vertragsparteien.
Das Handgeld.
In Ungarn wird häufig ein Teil des Kaufpreises als sogenanntes Handgeld ausbezahlt. Es handelt sich dabei zumeist um Anzahlungen in
der Höhe von rund 10 Prozent des Kaufpreises. Die Bezeichnung als
Handgeld hat nichts mit Schwarzgeld zu tun. Es handelt sich dabei um
einen Begriff aus der ungarischen Rechtssprechung. Der Käufer hat durch
die Zahlung von Handgeld die weitestgehende Garantie, dass der
Verkäufer nicht den Verkauf storniert. In diesem Fall muß er die
doppelte Höhe des Handgeldes (der Anzahlung) refundieren. Wenn Käufer
vertragsbrüchig werden, dann verlieren sie die Anzahlung. |